Zumutbare-Belastung-Rechner
Krankheitskosten, Pflegekosten oder Beerdigungskosten können Sie als außergewöhnliche Belastung absetzen, aber nur den Teil über Ihrer zumutbaren Belastung. Der Rechner zeigt diese Grenze, den abziehbaren Betrag und die Steuerersparnis.
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Anleitung
So nutzen Sie den Rechner
- Geben Sie den Gesamtbetrag der Einkünfte ein. Er steht im Steuerbescheid. Für Arbeitnehmer ist das ungefähr der Bruttolohn minus Werbungskosten.
- Wählen Sie Familienstand und Kinderzahl.
- Tragen Sie Ihre Krankheits- oder Pflegekosten ein, nach Abzug von Erstattungen der Krankenkasse oder Versicherung.
- Für die Ersparnis geben Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen an.
Formel und Rechenweg
So rechnet der Rechner
Die zumutbare Belastung ist ein Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 33 Abs. 3 EStG):
| Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15.340 € | 15.341 bis 51.130 € | über 51.130 € |
|---|---|---|---|
| ohne Kinder, Grundtarif | 5 % | 6 % | 7 % |
| ohne Kinder, Splittingtarif | 4 % | 5 % | 6 % |
| mit einem oder zwei Kindern | 2 % | 3 % | 4 % |
| mit drei oder mehr Kindern | 1 % | 1 % | 2 % |
Stufenweise: Jeder Prozentsatz gilt nur für den Teil der Einkünfte in seiner Stufe, nicht für die gesamten Einkünfte. So hat es der Bundesfinanzhof 2017 entschieden (VI R 75/14).
Abziehbar = außergewöhnliche Belastungen − zumutbare Belastung
Die Steuerersparnis ergibt sich aus der Einkommensteuer 2026 mit und ohne diesen Abzug, einschließlich Solidaritätszuschlag.
Zahlen zum Vergleichen
Beispiele und Richtwerte
Ledig, ohne Kinder, Einkünfte 40.000 €, Krankheitskosten 3.000 €:
- 15.340 € × 5 % = 767,00 €
- 24.660 € × 6 % = 1.479,60 €
- Zumutbare Belastung: 2.246,60 € (5,6 % der Einkünfte)
- Abziehbar: 3.000 € − 2.246,60 € = 753,40 €, Ersparnis bei 33.000 € zvE: 219 €
Familie mit zwei Kindern, Einkünfte 60.000 €, Kosten 3.000 €: zumutbare Belastung 306,80 € + 1.073,70 € + 354,80 € = 1.735,30 €, abziehbar 1.264,70 €. Ersparnis für ein zusammen veranlagtes Ehepaar mit 42.000 € zvE: 316 €.
Ehepaar ohne Kinder, Einkünfte 30.000 €, Kosten 1.000 €: zumutbare Belastung 1.346,60 €. Die Kosten liegen darunter, es bleibt kein Abzug.
Gut zu wissen
Regeln, Grenzen und Begriffe
- Als Kinder zählen die, für die Sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten (§ 33 Abs. 3 Satz 2 EStG).
- Die Kosten müssen zwangsläufig entstehen (§ 33 Abs. 1 EStG), etwa für Behandlungen, Medikamente oder Hilfsmittel. Was Krankenkasse oder Versicherung erstatten, zählt nicht.
- Für manche Kosten gibt es eigene Regeln ohne zumutbare Belastung, etwa Behinderten-Pauschbeträge oder haushaltsnahe Dienstleistungen. Das berechnet der Rechner nicht.
- Für Familien mit Kindern wählen Sie für die Ersparnis zusätzlich die Veranlagung. Kinderfreibeträge berücksichtigt die Ersparnis nicht.
Glossar
- Außergewöhnliche Belastung
- Kosten, die zwangsläufig entstehen und die Sie unter Voraussetzungen von der Steuer absetzen können.
- Zumutbare Belastung
- Der Teil der Kosten, den Sie selbst tragen müssen und der nicht abziehbar ist.
- Gesamtbetrag der Einkünfte
- Die Größe, nach der die zumutbare Belastung berechnet wird.
- Zwangsläufigkeit
- Die Voraussetzung, dass die Kosten nicht vermeidbar waren, etwa bei Behandlungen oder Medikamenten.
Fragen und Antworten
Häufige Fragen
Wie hoch ist die zumutbare Belastung?
Zwischen 1 % und 7 % der Einkünfte, gestaffelt nach Höhe der Einkünfte, Familienstand und Kinderzahl. Bei 40.000 € Einkünften und ledig sind es 2.246,60 €.
Lohnt es sich, Krankheitskosten zu sammeln?
Ja, wenn sie zusammen mit anderen außergewöhnlichen Belastungen des Jahres über der zumutbaren Belastung liegen. Die Kosten zählen in dem Jahr, in dem Sie sie bezahlt haben.
Was ist der Gesamtbetrag der Einkünfte?
Die Summe Ihrer Einkünfte, bei Arbeitnehmern also Bruttolohn minus Werbungskosten, vermindert um einige Freibeträge wie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Er steht in Ihrem Steuerbescheid.
Welche Kinder zählen bei der zumutbaren Belastung?
Als Kinder zählen die, für die Sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten (§ 33 Abs. 3 Satz 2 EStG).
Nachprüfbar
Quellen und Stand
- Einkommensteuergesetz (EStG) § 33 Außergewöhnliche Belastungen. www.gesetze-im-internet.de
- Bundesfinanzhof: Urteil vom 19.01.2017, VI R 75/14 (stufenweise Ermittlung). www.bundesfinanzhof.de
- EStG § 2 Abs. 3 (Gesamtbetrag der Einkünfte). www.gesetze-im-internet.de
- EStG § 32a Einkommensteuertarif. www.gesetze-im-internet.de
Änderungsprotokoll
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