Vorfälligkeitsentschädigung-Rechner: Kosten schätzen
Der Vorfälligkeitsentschädigung-Rechner schätzt grob, was eine vorzeitige Rückzahlung eines Immobiliendarlehens mit gebundenem Sollzins kosten kann, und prüft das Sonderkündigungsrecht nach zehn Jahren.
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Ergebnis
Tragen Sie Ihre Werte ein, das Ergebnis erscheint hier.
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Anleitung
So nutzen Sie den Rechner
- Tragen Sie Restschuld, Vertragszins und Tilgungssatz Ihres Darlehens ein.
- Tragen Sie den Wiederanlagezins ein, den Ihre Bank für die Berechnung ansetzt (oder die Rendite vergleichbarer Pfandbriefe), sowie die restliche Zinsbindung in Monaten.
- Tragen Sie ein, wie viele Jahre seit der vollständigen Auszahlung vergangen sind, um das Sonderkündigungsrecht zu prüfen.
Formel und Rechenweg
So rechnet der Rechner
- Aktiv-Passiv-Methode: Für jeden Monat der Restlaufzeit wird verglichen, welchen Zins die Bank laut Vertrag noch bekommen hätte und welchen Zins sie beim Wiederanlegen des Geldes am Kapitalmarkt erzielen kann (meist in Pfandbriefen vergleichbarer Laufzeit). Die Differenz wird für jeden Monat berechnet und mit dem Wiederanlagezins abgezinst (BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. XI ZR 285/03).
- Immobiliendarlehen ohne Deckelung: Anders als bei Allgemein-Verbraucherdarlehen (§ 502 Abs. 3 BGB) gibt es bei Immobiliardarlehen keine gesetzliche Obergrenze von 1 % oder 0,5 % für die Vorfälligkeitsentschädigung.
- Sonderkündigungsrecht: Nach zehn Jahren seit der vollständigen Auszahlung können Sie mit sechs Monaten Frist kündigen, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Zahlen zum Vergleichen
Beispiele und Richtwerte
Restschuld 200.000 €, Vertragszins 4 %, Tilgung 2 %, Wiederanlagezins 2,5 %, Restlaufzeit 60 Monate:
| Jahre seit Auszahlung | Geschätzter Zinsschaden | Sonderkündigungsrecht |
|---|---|---|
| 3 | 13.372,50 € | nein |
| 11 | 13.372,50 € | ja, keine Entschädigung nötig |
Gut zu wissen
Regeln, Grenzen und Begriffe
- Das Ergebnis ist eine grobe Schätzung. Banken ziehen zusätzlich ersparte Verwaltungskosten und einen Risikoabschlag für das entfallene Ausfallrisiko ab; der tatsächlich verlangte Betrag liegt deshalb meist etwas niedriger.
- Der Rechner rechnet mit einem gleichbleibenden Wiederanlagezins über die ganze Restlaufzeit. In der Praxis verwenden Banken oft laufzeitabhängige Pfandbriefrenditen.
- Bei Sondertilgungsrechten im Vertrag (häufig 5 % der Darlehenssumme pro Jahr) fällt für diesen Teil keine Vorfälligkeitsentschädigung an, das rechnet dieser Rechner nicht automatisch ab.
- Verlangen Sie bei Ihrer Bank immer eine genaue Berechnung. Sie können diese von einem unabhängigen Experten prüfen lassen.
Glossar
- Vorfälligkeitsentschädigung
- Der Schadenersatz, den die Bank bei vorzeitiger Rückzahlung eines Darlehens mit gebundenem Sollzins verlangen kann.
- Gebundener Sollzins
- Ein für die Zinsbindung fest vereinbarter Zins.
- Sonderkündigungsrecht
- Das Recht, nach zehn Jahren ohne Entschädigung zu kündigen.
- Wiederanlagezins
- Der Zins, zu dem die Bank das zurückgezahlte Geld wieder anlegen kann.
Fragen und Antworten
Häufige Fragen
Wie wird die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet?
Nach der Aktiv-Passiv-Methode: Die Bank vergleicht die entgangenen Vertragszinsen mit dem, was sie bei einer Wiederanlage am Kapitalmarkt verdienen kann, abgezinst auf heute.
Gibt es eine gesetzliche Höchstgrenze?
Bei Immobiliendarlehen nicht. Die Grenzen von 1 % oder 0,5 % nach § 502 Abs. 3 BGB gelten nur für Allgemein-Verbraucherdarlehen, zum Beispiel Ratenkredite.
Kann ich nach zehn Jahren ohne Vorfälligkeitsentschädigung kündigen?
Ja, mit sechs Monaten Frist, unabhängig von der vereinbarten Zinsbindung (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Fällt bei Sondertilgungen eine Entschädigung an?
Bei Sondertilgungsrechten im Vertrag (häufig 5 % der Darlehenssumme pro Jahr) fällt für diesen Teil keine Vorfälligkeitsentschädigung an.
Nachprüfbar
Quellen und Stand
- BGB § 489. www.gesetze-im-internet.de
- BGB § 502. www.gesetze-im-internet.de
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.11.2004, Az. XI ZR 285/03 (Aktiv-Passiv-Methode bei der Vorfälligkeitsentschädigung). dejure.org
Änderungsprotokoll
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