Krankengeld-Rechner 2026
Der Rechner schätzt das Krankengeld, das Ihre gesetzliche Krankenkasse nach der Entgeltfortzahlung zahlt, und das Kinderkrankengeld bei Erkrankung eines Kindes. Er zeigt Tagessatz, Monatsbetrag und die Beiträge, die davon abgezogen werden.
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Anleitung
So nutzen Sie den Rechner
- Wählen Sie Krankengeld bei eigener Krankheit oder Kinderkrankengeld.
- Tragen Sie Ihr Brutto-Monatsgehalt vor der Krankheit ein und die Steuerangaben (Steuerklasse, Kirchensteuer, Bundesland, Kinder, Zusatzbeitrag).
- Geben Sie die Tage mit Krankengeld an. Beim Kinderkrankengeld auch die Zahl der Kinder und ob Sie alleinerziehend sind.
Formel und Rechenweg
So rechnet der Rechner
- Regelentgelt: Bruttogehalt : 30 pro Kalendertag, höchstens 1/360 der Beitragsbemessungsgrenze, also 193,75 € pro Tag (§ 47 Abs. 1 und 2, § 223 Abs. 3 SGB V).
- Krankengeld (§ 47 Abs. 1): 70 % des Regelentgelts, höchstens 90 % des Netto-Regelentgelts und nicht mehr als das Netto. Der Höchstbetrag liegt bei 70 % der Beitragsbemessungsgrenze, 2026 sind das 135,63 € pro Tag.
- Kinderkrankengeld (§ 45 Abs. 2): 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts, ebenfalls höchstens 135,63 € pro Tag.
- Beiträge: Aus 80 % des Regelentgelts zahlen Sie die Hälfte der Beiträge zu Rentenversicherung (9,3 %), Arbeitslosenversicherung (1,3 %) und Pflegeversicherung (Ihr Anteil nach Kinderzahl). Die Krankenkasse trägt die andere Hälfte. Beiträge zur Krankenversicherung fallen auf Krankengeld nicht an.
- Monat: Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt, ein voller Monat zählt 30 Tage (§ 47 Abs. 1).
Kinderkrankengeld 2026 (§ 45 Abs. 2a): Je Kind und Elternteil 15 Arbeitstage, insgesamt höchstens 35 Arbeitstage. Alleinerziehende haben 30 Arbeitstage je Kind, insgesamt höchstens 70. Das Kind darf noch nicht 12 Jahre alt sein oder muss behindert und auf Hilfe angewiesen sein.
Zahlen zum Vergleichen
Beispiele und Richtwerte
Steuerklasse I, ohne Kirchensteuer, ohne Kinder, Zusatzbeitrag 2,9 %:
| Brutto | Krankengeld je Tag | Krankengeld im Monat | Beiträge je Tag | Auszahlung im Monat |
|---|---|---|---|---|
| 1.500 € | 35,00 € | 1.050,00 € | 5,20 € | 894,00 € |
| 2.000 € | 44,31 € | 1.329,30 € | 6,93 € | 1.121,40 € |
| 3.000 € | 61,63 € | 1.848,90 € | 10,40 € | 1.536,90 € |
| 4.000 € | 78,16 € | 2.344,80 € | 13,87 € | 1.928,70 € |
| 6.000 € | 106,11 € | 3.183,30 € | 20,16 € | 2.578,50 € |
Rechenweg für 3.000 €: Regelentgelt 100 € pro Tag. 70 % davon sind 70,00 €. Das Netto beträgt 2.054,42 € im Monat, also 68,48 € pro Tag, 90 % davon sind 61,63 €. Der niedrigere Wert gilt: 61,63 € Krankengeld pro Tag. Die Beiträge betragen 7,44 € Rente, 1,04 € Arbeitslosenversicherung und 1,92 € Pflegeversicherung, zusammen 10,40 €. Ausgezahlt werden 51,23 € pro Tag.
Kinderkrankengeld bei 3.000 € brutto (Steuerklasse I): 61,63 € pro Tag. Für 5 Tage sind das 308,15 €, nach Beiträgen 256,15 €. Bei zwei Kindern bestehen 30 Arbeitstage Anspruch, bei Alleinerziehenden mit drei Kindern 70.
Gut zu wissen
Regeln, Grenzen und Begriffe
- Bei Arbeitnehmern zahlt zunächst der Arbeitgeber das Gehalt bis zu sechs Wochen weiter (§ 3 EntgFG). Danach beginnt das Krankengeld.
- Wegen derselben Krankheit gibt es Krankengeld höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren (Blockfrist, § 48 Abs. 1 SGB V). Die Wochen der Entgeltfortzahlung zählen dazu. Tritt eine weitere Krankheit hinzu, verlängert sich die Dauer nicht. Einen neuen Anspruch wegen derselben Krankheit gibt es nach einem neuen Dreijahreszeitraum, wenn Sie zwischenzeitlich mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen (§ 48 Abs. 2).
- Keinen Anspruch auf Krankengeld haben unter anderem Familienversicherte und Studierende in der Krankenversicherung der Studenten (§ 44 Abs. 2 SGB V). Selbständige haben ihn nur mit Wahlerklärung.
- Einmalzahlungen der letzten zwölf Monate erhöhen das Regelentgelt (§ 47 Abs. 2). Das berücksichtigt der Rechner nicht. Beim Kinderkrankengeld erhöhen Einmalzahlungen den Satz auf 100 % des Nettos (§ 45 Abs. 2).
- Der Rechner nimmt für das Netto das Bruttogehalt der Eingabe, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung von 5.812,50 € im Monat.
- Die Krankenkasse bestimmt Ihr Regelentgelt aus der Entgeltabrechnung. Ihr Bescheid kann um einige Euro abweichen.
Glossar
- Krankengeld
- Die Leistung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse, die nach der Entgeltfortzahlung gezahlt wird.
- Entgeltfortzahlung
- Die Weiterzahlung des Gehalts durch den Arbeitgeber bis zu sechs Wochen (§ 3 EntgFG).
- Regelentgelt
- Das Entgelt, aus dem das Krankengeld berechnet wird.
- Blockfrist
- Der Zeitraum von drei Jahren, in dem wegen derselben Krankheit höchstens 78 Wochen Krankengeld gezahlt werden.
- Kinderkrankengeld
- Die Leistung, wenn Sie wegen der Erkrankung eines Kindes nicht arbeiten können.
Fragen und Antworten
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Krankengeld?
70 % des Bruttos, höchstens 90 % des Nettos. Der Höchstbetrag beträgt 135,63 € pro Tag.
Ab wann gibt es Krankengeld?
Nach der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber von bis zu sechs Wochen.
Wie lange gibt es Krankengeld?
Wegen derselben Krankheit höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren.
Wie viele Kinderkrankentage gibt es 2026?
15 Arbeitstage je Kind und Elternteil, insgesamt höchstens 35. Alleinerziehende haben 30 und 70 Arbeitstage (§ 45 Abs. 2a SGB V).
Muss ich vom Krankengeld Steuern zahlen?
Krankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 3 Nr. 1 Buchstabe a und § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG).
Wer zahlt in den ersten sechs Wochen der Krankheit?
Bei Arbeitnehmern zahlt zunächst der Arbeitgeber das Gehalt bis zu sechs Wochen weiter (§ 3 EntgFG). Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld.
Nachprüfbar
Quellen und Stand
- EStG § 3. www.gesetze-im-internet.de
- EStG § 32b. www.gesetze-im-internet.de
- EntgFG § 3. www.gesetze-im-internet.de
- SGB V § 44. www.gesetze-im-internet.de
- SGB V § 45. www.gesetze-im-internet.de
- SGB V § 47. www.gesetze-im-internet.de
- SGB V § 48. www.gesetze-im-internet.de
- SGB V § 223. www.gesetze-im-internet.de
- SGB VI § 166. www.gesetze-im-internet.de
- SGB VI § 170. www.gesetze-im-internet.de
- SGB III § 345. www.gesetze-im-internet.de
- SGB III § 347. www.gesetze-im-internet.de
- SGB XI § 57. www.gesetze-im-internet.de
- SGB XI § 59. www.gesetze-im-internet.de
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026. www.buzer.de
- Bundesministerium der Finanzen: Programmablaufplan Lohnsteuer 2026. www.bmf-steuerrechner.de
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