Familie & Schwangerschaft

Kinderzuschlag-Rechner 2026

Der Kinderzuschlag-Rechner schätzt, ob Ihre Familie Anspruch auf den Kinderzuschlag (KiZ) hat und wie hoch er ist. Er prüft Mindesteinkommen, Bedarf der Eltern, Anrechnung des Einkommens, Hilfebedürftigkeit und Vermögen nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

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  • Ohne Anmeldung
  • Mit Rechenweg
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Ergebnis

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Anleitung

So nutzen Sie den Rechner

  1. Geben Sie an, ob ein Partner im Haushalt lebt, und die Kinder nach Altersgruppe.
  2. Tragen Sie Miete mit Nebenkosten und Heizkosten ein.
  3. Tragen Sie Brutto und Netto jedes Erwerbseinkommens ein und anderes Einkommen der Eltern.
  4. Tragen Sie Einkommen der Kinder, Wohngeld und Vermögen ein, falls vorhanden. Wohngeld können Sie mit dem Wohngeldrechner schätzen.

Formel und Rechenweg

So rechnet der Rechner

  1. Mindesteinkommen (§ 6a Abs. 1 Nr. 2): Das Bruttoeinkommen der Eltern, ohne Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag, muss 900 € betragen, bei Alleinerziehenden 600 €.
  2. Höchstbetrag: 297 € je Kind im Monat, darin sind 25 € Sofortzuschlag enthalten (§ 6a Abs. 2). Einkommen des Kindes, zum Beispiel Unterhalt, mindert den Betrag um 45 % (§ 6a Abs. 3).
  3. Gesamtbedarf der Eltern (§ 6a Abs. 5): Regelbedarf, Mehrbedarf und der Anteil der Eltern an Miete und Heizung. Der Elternanteil hängt von der Kinderzahl ab:
Kinder Elternpaare Alleinerziehende
1 82,50 % 77,23 %
2 70,21 % 62,91 %
3 61,11 % 53,06 %
4 54,09 % 45,89 %
5 48,52 % 40,42 %
  1. Einkommen der Eltern (§ 6a Abs. 6): Erwerbseinkommen nach den Abzügen des SGB II (Grundfreibetrag und Staffel nach § 11b). Der Teil über dem Gesamtbedarf mindert den Kinderzuschlag um 45 %. Anderes Einkommen über dem Bedarf mindert ihn voll.
  2. Hilfebedürftigkeit (§ 6a Abs. 1 Nr. 3): Mit Einkommen, Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld darf die Familie nicht auf Grundsicherungsgeld angewiesen sein. Fehlen höchstens 100 €, besteht der Anspruch unter Bedingungen trotzdem (§ 6a Abs. 1a).
  3. Vermögen (§ 6a Abs. 3): Frei sind 40.000 € für die berechtigte Person und 15.000 € für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

Zahlen zum Vergleichen

Beispiele und Richtwerte

Fall Gesamtbedarf der Eltern Minderung Kinderzuschlag
Paar, Kinder 6 und 14 Jahre, Miete 600 €, Heizung 100 €, 2.800 € brutto, 2.100 € netto 1.503,47 € 98,34 € 495,66 €
Alleinerziehend, Kind 8 Jahre, Miete 500 €, Heizung 80 €, 1.600 € brutto, 1.300 € netto, 200 € anderes Einkommen 1.078,49 € 19,58 € 277,42 €
Paar, zwei Kinder unter 6 Jahren, Miete 700 €, Heizung 100 €, 2.200 € und 800 € brutto, 1.750 € und 700 € netto 1.573,68 € 103,64 € 490,36 €

Rechenweg erste Zeile: Regelbedarf 2 × 506 € = 1.012 €, dazu 70,21 % von 700 € Wohnkosten = 491,47 €. Gesamtbedarf 1.503,47 €. Vom Netto 2.100 € gehen 378 € Absetzbeträge ab, bereinigt bleiben 1.722 €. Der Teil über dem Gesamtbedarf beträgt 218,53 €, davon 45 % sind 98,34 €. Höchstbetrag 2 × 297 € = 594 €, abzüglich 98,34 € ergibt 495,66 €. Die Bedarfsgemeinschaft ist mit dem Kinderzuschlag nicht hilfebedürftig.

Kein Anspruch besteht zum Beispiel bei einem Alleinerziehenden mit 500 € brutto (unter dem Mindesteinkommen von 600 €) und bei einem Paar mit einem Kind und 3.000 € plus 1.000 € brutto, weil das Einkommen den Bedarf so weit übersteigt, dass der Zuschlag vollständig entfällt.

Gut zu wissen

Regeln, Grenzen und Begriffe

  • Der Kinderzuschlag wird für unverheiratete Kinder unter 25 Jahren gezahlt, die im Haushalt leben. Der Rechner nimmt Kinder unter 18 Jahren an.
  • Der Bewilligungszeitraum beträgt sechs Monate. Maßgeblich ist das Durchschnittseinkommen der sechs Monate vor dem Bewilligungszeitraum (§ 6a Abs. 7 und 8).
  • Wer Kinderzuschlag bezieht, hat Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 6b BKGG).
  • Der Rechner nimmt die Wohnkosten in tatsächlicher Höhe an. Die Familienkasse prüft die Angemessenheit.
  • Das Einkommen der Kinder wird für alle Kinder zusammen eingetragen. Der Rechner verteilt es gleichmäßig.
  • Die Familienkasse rechnet mit gerundeten Prozentwerten bei den Wohnkosten. Der Bescheid kann um einige Euro abweichen.
  • Bleibt die Familie auch mit Kinderzuschlag und Wohngeld hilfebedürftig, kommt in der Regel Grundsicherungsgeld in Frage. Prüfen Sie im Zweifel beide Leistungen.

Glossar

Kinderzuschlag (KiZ)
Eine Leistung für Familien mit kleinem Einkommen, die zusätzlich zum Kindergeld gezahlt werden kann.
Bewilligungszeitraum
Der Zeitraum von sechs Monaten, für den der Kinderzuschlag bewilligt wird.
Mindesteinkommen
Das Einkommen, das die Eltern mindestens erzielen müssen, damit ein Anspruch besteht.
Bildung und Teilhabe
Zusätzliche Leistungen, auf die Bezieher von Kinderzuschlag Anspruch haben (§ 6b BKGG).

Fragen und Antworten

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Kinderzuschlag 2026?

Bis zu 297 € je Kind und Monat, inklusive 25 € Sofortzuschlag.

Welches Einkommen brauche ich mindestens?

900 € brutto im Monat für Paare und 600 € brutto für Alleinerziehende, ohne Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG).

Wo beantrage ich den Kinderzuschlag?

Bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Gibt es Kinderzuschlag zusätzlich zum Wohngeld?

Ja. Das Wohngeld wird bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit berücksichtigt (§ 6a Abs. 1 Satz 2 und 3).

Wie lange wird der Kinderzuschlag bewilligt?

Der Bewilligungszeitraum beträgt sechs Monate.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

Änderungsprotokoll

  • Werte und Quellen geprüft, Seite im neuen Layout veröffentlicht.