Erbschaftsteuer-Rechner
Der Erbschaftsteuer-Rechner zeigt, ob auf ein Erbe Steuer anfällt und wie hoch sie ist. Er berücksichtigt Steuerklasse, Freibetrag, Versorgungsfreibetrag, die Pauschale für Erbfallkosten, steuerfreien Hausrat, das Familienheim und frühere Schenkungen derselben Person.
- Kostenlos
- Ohne Anmeldung
- Mit Rechenweg
- Quellen genannt
Ergebnis
Tragen Sie Ihre Werte ein, das Ergebnis erscheint hier.
Rechenweg anzeigen
Anleitung
So nutzen Sie den Rechner
- Wählen Sie Ihr Verhältnis zum Verstorbenen.
- Geben Sie den Wert des Erbes ein: Geld, Wertpapiere und Immobilien. Für Immobilien gilt der Wert nach dem Bewertungsgesetz, der sich meist am Verkehrswert orientiert.
- Ergänzen Sie Schulden, Hausrat und, wenn Sie das Familienheim selbst bewohnen, dessen Wert.
- Bei Kindern geben Sie das Alter ein, bei Ehegatten gegebenenfalls den Kapitalwert der Hinterbliebenenrente.
Formel und Rechenweg
So rechnet der Rechner
- Bereicherung = Wert des Erbes − Nachlassschulden − Erbfallkosten (mindestens 15.000 € pauschal) − steuerfreier Hausrat − steuerfreies Familienheim
- − Freibetrag und gegebenenfalls Versorgungsfreibetrag, Ergebnis auf volle 100 € abgerundet
- × Steuersatz nach Steuerklasse und Höhe, mit Härteausgleich an den Stufengrenzen
Freibeträge und Steuerklassen (§§ 15, 16 ErbStG):
| Erbe | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kind, Stiefkind, Enkel mit verstorbenem Elternteil | I | 400.000 € |
| Enkel | I | 200.000 € |
| Urenkel, Eltern und Großeltern (bei Erbschaft) | I | 100.000 € |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, geschiedene Ehegatten | II | 20.000 € |
| alle anderen, auch Lebensgefährten | III | 20.000 € |
Versorgungsfreibetrag (§ 17): zusätzlich 256.000 € für Ehegatten, für Kinder je nach Alter 52.000 € bis 10.300 € (bis zum 27. Lebensjahr). Er wird um den Kapitalwert steuerfreier Hinterbliebenenbezüge gekürzt, etwa einer Witwenrente.
Steuersätze (§ 19):
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | I | II | III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| darüber | 30 % | 43 % | 50 % |
Der Steuersatz gilt für den ganzen Erwerb. Damit ein Euro über einer Grenze nicht zu einem Sprung führt, ist der Mehrbetrag nur zur Hälfte (bei Sätzen über 30 % zu drei Vierteln) des Betrags über der Grenze zu zahlen (Härteausgleich, § 19 Abs. 3).
Zahlen zum Vergleichen
Beispiele und Richtwerte
| Erbe | Wert | Steuerpflichtig | Satz | Steuer |
|---|---|---|---|---|
| Kind, 35 Jahre | 600.000 € | 185.000 € | 11 % | 20.350 € |
| Kind, 12 Jahre | 500.000 € | 54.300 € | 7 % | 3.801 € |
| Ehegatte | 1.200.000 € | 429.000 € | 15 % | 64.350 € |
| Enkel | 300.000 € | 85.000 € | 11 % | 9.350 € |
| Nichte | 150.000 € | 115.000 € | 20 % | 23.000 € |
| Lebensgefährte | 150.000 € | 115.000 € | 30 % | 34.500 € |
Rechenweg für das Kind mit 35 Jahren: 600.000 € − 15.000 € Pauschale = 585.000 € − 400.000 € Freibetrag = 185.000 € × 11 % = 20.350 €.
Mit Familienheim: Ein Kind erbt 900.000 €, davon ein selbst bewohntes Haus für 400.000 €. Steuerpflichtig bleiben 85.000 €, die Steuer beträgt 9.350 €.
Härteausgleich: Hat die Ehefrau aus dem Beispiel eine Witwenrente mit 180.000 € Kapitalwert, sinkt der Versorgungsfreibetrag auf 76.000 €. Der steuerpflichtige Erwerb von 609.000 € liegt knapp über 600.000 €. Statt 19 % (115.710 €) werden nur 94.500 € fällig.
Gut zu wissen
Regeln, Grenzen und Begriffe
- Das Familienheim ist steuerfrei, wenn Ehegatte oder Kinder es unverzüglich selbst beziehen und zehn Jahre lang selbst bewohnen. Für Kinder gilt die Befreiung nur bis 200 m² Wohnfläche (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Den steuerfreien Teil tragen Sie selbst ein.
- Hausrat bleibt in Steuerklasse I bis 41.000 € steuerfrei, in den Klassen II und III bis 12.000 €.
- Vermietete Wohnimmobilien, Betriebsvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen haben eigene Begünstigungen. Diese rechnet der Rechner nicht ein.
- Bei früheren Schenkungen derselben Person in den letzten zehn Jahren rechnet der Rechner die Steuer ab, die auf diese Schenkungen nach heutigem Recht entfiele. War die damals gezahlte Steuer höher, wird diese abgezogen (§ 14 ErbStG).
- Die Pauschale von 15.000 € für Beerdigung und Nachlassabwicklung gilt insgesamt für den Erbfall (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Höhere Kosten können Sie mit Belegen ansetzen.
Glossar
- Steuerklasse
- Die Einordnung nach dem Verwandtschaftsgrad, die Freibetrag und Steuersatz bestimmt.
- Freibetrag
- Der Betrag, bis zu dem ein Erbe steuerfrei bleibt.
- Versorgungsfreibetrag
- Ein zusätzlicher Freibetrag, den der Rechner berücksichtigt.
- Erbfallkosten-Pauschale
- Eine Pauschale von 15.000 € für Beerdigung und Nachlassabwicklung.
- Familienheim
- Das selbst genutzte Wohnhaus, das unter Voraussetzungen steuerfrei vererbt werden kann.
Fragen und Antworten
Häufige Fragen
Wie viel kann man steuerfrei erben?
Ehegatten 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, Geschwister und alle anderen nur 20.000 €. Für Ehegatten und junge Kinder kommt der Versorgungsfreibetrag dazu.
Zahlt man Erbschaftsteuer auf ein geerbtes Haus?
Ja, mit seinem Wert nach dem Bewertungsgesetz. Steuerfrei ist es, wenn es als Familienheim vom Ehegatten oder von Kindern selbst bewohnt wird.
Wie hoch ist die Erbschaftsteuer für Nicht-Verwandte?
Nach 20.000 € Freibetrag 30 % bis 6 Millionen €, darüber 50 %.
Wie viel Hausrat bleibt steuerfrei?
Hausrat bleibt in Steuerklasse I bis 41.000 € steuerfrei, in den Klassen II und III bis 12.000 €.
Nachprüfbar
Quellen und Stand
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 15 Steuerklassen. www.gesetze-im-internet.de
- ErbStG § 16 Freibeträge. www.gesetze-im-internet.de
- ErbStG § 17 Besonderer Versorgungsfreibetrag. www.gesetze-im-internet.de
- ErbStG § 19 Steuersätze. www.gesetze-im-internet.de
- ErbStG § 10 Steuerpflichtiger Erwerb (Erbfallkostenpauschale, Abrundung). www.gesetze-im-internet.de
- ErbStG § 13 Steuerbefreiungen (Hausrat, Familienheim). www.gesetze-im-internet.de
- ErbStG § 14 Berücksichtigung früherer Erwerbe. www.gesetze-im-internet.de
Änderungsprotokoll
- Werte und Quellen geprüft, Seite im neuen Layout veröffentlicht.