Vorabpauschale-Rechner 2026
Der Vorabpauschale-Rechner zeigt, wie viel Steuer Ihr Broker im Januar für thesaurierende ETFs und Fonds abzieht. Die Vorabpauschale ist ein gesetzlich festgelegter Mindestertrag, der versteuert wird, auch wenn der Fonds nichts ausschüttet.
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- Ohne Anmeldung
- Mit Rechenweg
- Quellen genannt
Ergebnis
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Anleitung
So nutzen Sie den Rechner
- Wählen Sie das Jahr der Vorabpauschale.
- Geben Sie den Wert Ihrer Anteile am Jahresanfang und am Jahresende ein, bei ausschüttenden Fonds auch die Ausschüttungen.
- Haben Sie die Anteile im Laufe des Jahres gekauft, wählen Sie den Kaufmonat.
- Tragen Sie ein, wie viel vom Sparer-Pauschbetrag noch frei ist.
Formel und Rechenweg
So rechnet der Rechner
- Basisertrag = Wert der Anteile am Jahresanfang × Basiszins × 0,7
- Der Basisertrag ist höchstens so hoch wie der Wertzuwachs im Jahr plus Ausschüttungen. Ohne Wertzuwachs gibt es keine Vorabpauschale.
- Vorabpauschale = Basisertrag − Ausschüttungen
- Kaufjahr: Für jeden vollen Monat vor dem Kaufmonat sinkt die Vorabpauschale um ein Zwölftel.
- Steuer: Teilfreistellung abziehen (Aktien-ETF 30 %), Sparer-Pauschbetrag anrechnen, dann 25 % Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Basiszins (§ 18 Abs. 4 InvStG):
| Jahr | Basiszins | 70 % davon | Steuerabzug |
|---|---|---|---|
| 2025 | 2,53 % | 1,771 % | Anfang Januar 2026 |
| 2026 | 3,20 % | 2,24 % | Anfang Januar 2027 |
Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Dann zieht der Broker die Steuer vom Verrechnungskonto ein.
Zahlen zum Vergleichen
Beispiele und Richtwerte
Aktien-ETF, ohne Kirchensteuer, Sparer-Pauschbetrag bereits verbraucht:
| Fall | Basisertrag | Vorabpauschale | Steuer |
|---|---|---|---|
| 2026: 50.000 € → 55.000 € | 1.120,00 € | 1.120,00 € | 206,78 € |
| 2025: 50.000 € → 55.000 € | 885,50 € | 885,50 € | 163,48 € |
| 2026: 50.000 € → 50.500 € | 500,00 € | 500,00 € | 92,31 € |
| 2026: 50.000 € → 48.000 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
| 2026: 20.000 € → 21.000 €, 300 € ausgeschüttet | 448,00 € | 148,00 € | 27,32 € |
| 2026: Kauf im April, 30.000 € → 33.000 € | 672,00 € | 504,00 € | 93,05 € |
Rechenweg im ersten Fall: 50.000 € × 3,20 % × 0,7 = 1.120 €. Davon 70 % steuerpflichtig = 784 €. Steuer: 196,00 € Abgeltungsteuer und 10,78 € Solidaritätszuschlag.
Ist der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € noch frei, fällt im ersten Fall keine Steuer an.
Gut zu wissen
Regeln, Grenzen und Begriffe
- Die angesetzten Vorabpauschalen werden beim Verkauf vom Gewinn abgezogen (§ 19 Abs. 1 InvStG). Sie zahlen die Steuer also nicht doppelt, sondern früher.
- Reicht das Guthaben nicht, müssen Sie dem Broker den Fehlbetrag zur Verfügung stellen. Er darf ihn von einem Konto bei ihm einziehen (§ 44 Abs. 1 und 1b EStG). Halten Sie im Januar etwas Guthaben bereit.
- Der Rechner rechnet mit dem Wert Ihrer Anteile zu den Kursen am Jahresanfang und am Jahresende. Bei Käufen im Jahr zählen nur die Anteile, die Sie halten, zum Kurs vom Jahresanfang.
- Für Mischfonds gelten 15 %, für Immobilienfonds 60 % Teilfreistellung.
Glossar
- Vorabpauschale
- Ein gesetzlich festgelegter Mindestertrag, der versteuert wird, auch wenn der Fonds nichts ausschüttet.
- Basiszins
- Der jährlich vom Bundesfinanzministerium festgelegte Zins, aus dem die Vorabpauschale berechnet wird.
- Teilfreistellung
- Der Anteil der Erträge, der steuerfrei bleibt, abhängig von der Fondsart.
- Thesaurierender Fonds
- Ein Fonds, der seine Erträge nicht ausschüttet, sondern wieder anlegt.
Fragen und Antworten
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Basiszins 2026?
3,20 %. Daraus ergibt sich ein Basisertrag von 2,24 % des Werts am Jahresanfang. Die Steuer dafür wird Anfang Januar 2027 abgezogen.
Warum zahle ich Steuer, obwohl mein ETF nichts ausschüttet?
Weil das Gesetz einen Mindestertrag unterstellt, damit thesaurierende Fonds nicht jahrelang steuerfrei wachsen. Die Steuer wird beim Verkauf angerechnet.
Fällt die Vorabpauschale bei Verlusten an?
Nein. Ist der Wert im Jahr gesunken, gibt es keine Vorabpauschale.
Welche Teilfreistellung gilt für Mischfonds und Immobilienfonds?
Für Mischfonds gelten 15 %, für Immobilienfonds 60 % Teilfreistellung.
Nachprüfbar
Quellen und Stand
- Investmentsteuergesetz (InvStG) § 18 Vorabpauschale. www.gesetze-im-internet.de
- InvStG § 20 Teilfreistellung. www.gesetze-im-internet.de
- Bundesministerium der Finanzen: Basiszins zum 2. Januar 2026 (3,20 %), Schreiben vom 13.01.2026. www.bundesfinanzministerium.de
- Bundesministerium der Finanzen: Basiszins zum 2. Januar 2025 (2,53 %). www.bundesfinanzministerium.de
- InvStG § 19 Veräußerungsgewinne (Anrechnung der Vorabpauschalen). www.gesetze-im-internet.de
- EStG § 44 Abs. 1 und 1b (Einzug des Steuerbetrags). www.gesetze-im-internet.de
- Einkommensteuergesetz (EStG) § 32d und § 20 Abs. 9. www.gesetze-im-internet.de
Änderungsprotokoll
- Werte und Quellen geprüft, Seite im neuen Layout veröffentlicht.