Besoldungsrechner 2026 für Beamte
Der Besoldungsrechner zeigt, was Beamtinnen und Beamten von ihrer Besoldung netto bleibt. Sie geben Grundgehalt, Familienzuschlag und Zulagen aus Ihrer Besoldungstabelle ein, der Rechner zieht Lohnsteuer 2026, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Ihren Beitrag zur privaten Krankenversicherung ab.
- Kostenlos
- Ohne Anmeldung
- Mit Rechenweg
- Quellen genannt
Ergebnis
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Anleitung
So nutzen Sie den Rechner
- Tragen Sie Grundgehalt (nach Besoldungsgruppe und Stufe), Familienzuschlag und Zulagen ein.
- Geben Sie Ihren monatlichen Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ein, also den Teil, den die Beihilfe nicht abdeckt.
- Falls Ihr Tarif Wahlleistungen enthält, tragen Sie den Basisanteil laut Beitragsbescheinigung ein. Nur er mindert die Lohnsteuer.
- Wählen Sie Steuerklasse, Kirchensteuer und Bundesland.
Formel und Rechenweg
So rechnet der Rechner
- Brutto = Grundgehalt + Familienzuschlag + Zulagen
- Keine Sozialabgaben: Beamte sind in der Renten-, Arbeitslosen- und gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei.
- Lohnsteuer nach dem Programmablaufplan 2026 mit den Merkmalen für Beamte: keine Renten- und Arbeitslosenversicherung, privat krankenversichert. Ihr Beitrag zur Basisabsicherung mindert die Lohnsteuer über die Vorsorgepauschale.
- Netto = Brutto − Lohnsteuer − Solidaritätszuschlag − Kirchensteuer − PKV-Beitrag
Die Besoldung ist für den Bund und jedes Land eigens geregelt. Deshalb enthält der Rechner keine Tabellen, sondern rechnet mit den Beträgen aus Ihrer Bezügemitteilung oder der amtlichen Tabelle Ihres Dienstherrn.
Zahlen zum Vergleichen
Beispiele und Richtwerte
Ledig: Grundgehalt 4.500 €, PKV-Beitrag 250 €, Steuerklasse I, ohne Kirchensteuer.
| Betrag | |
|---|---|
| Brutto | 4.500,00 € |
| − Lohnsteuer | 871,25 € |
| − Solidaritätszuschlag | 0,00 € |
| = Nettobezüge | 3.628,75 € |
| − private Krankenversicherung | 250,00 € |
| Netto | 3.378,75 € |
Verheiratet: Grundgehalt 4.500 € und 180 € Familienzuschlag, PKV-Beitrag 250 €, Steuerklasse III: Lohnsteuer 517,00 €, Netto 3.913,00 €.
Die Lohnsteuer stimmt mit dem Lohnsteuerrechner des Bundesfinanzministeriums überein.
Gut zu wissen
Regeln, Grenzen und Begriffe
- Sonderzahlungen, die manche Dienstherren als jährliche Zahlung leisten, sind nicht eingerechnet.
- Wer als Beamter freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, gibt den Beitrag als PKV-Beitrag ein. Die Lohnsteuer kann dann leicht abweichen.
- Für Versorgungsbezüge (Pension) gelten Versorgungsfreibetrag und andere Regeln. Dafür ist der Rechner nicht ausgelegt.
- Besoldungserhöhungen gelten erst, wenn das Besoldungsgesetz des Bundes oder Landes sie festlegt. Rechnen Sie mit den Beträgen, die Ihnen tatsächlich gezahlt werden.
Glossar
- Besoldung
- Die Bezahlung von Beamten nach der Besoldungstabelle.
- Grundgehalt
- Der Betrag aus Ihrer Besoldungsgruppe und Stufe.
- Familienzuschlag
- Der Zuschlag zur Besoldung, der von Ihrer familiären Situation abhängt.
- PKV-Beitrag
- Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung, den der Rechner abzieht.
Fragen und Antworten
Häufige Fragen
Warum haben Beamte mehr Netto als Angestellte?
Beamte zahlen keine Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ihre private Krankenversicherung zahlen sie selbst, sie deckt aber nur den Teil der Kosten ab, den die Beihilfe nicht übernimmt.
Welche Steuerklasse haben Beamte?
Dieselben wie Angestellte, also I bis VI nach Familienstand.
Wo finde ich mein Grundgehalt?
Auf Ihrer Bezügemitteilung oder in der Besoldungstabelle Ihres Dienstherrn, je nach Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe.
Berechnet der Rechner auch Pensionen?
Nein. Für Versorgungsbezüge (Pension) gelten Versorgungsfreibetrag und andere Regeln, dafür ist der Rechner nicht gedacht.
Nachprüfbar
Quellen und Stand
- Bundesministerium der Finanzen: Programmablaufplan Lohnsteuer 2026 (Eingaben KRV, ALV, PKV, PKPV). www.bmf-steuerrechner.de
- EStG § 39b Abs. 2 (Vorsorgepauschale). www.gesetze-im-internet.de
- SGB VI § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Versicherungsfreiheit von Beamten in der Rentenversicherung). www.gesetze-im-internet.de
- SGB III § 27 Abs. 1 Nr. 1 (Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung). www.gesetze-im-internet.de
- SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 2 (Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung). www.gesetze-im-internet.de
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